Neue Regulierungsvorschriften für Kunststoff in Saudi-Arabien

Nach dem 12.12.2017 dürfen in Saudi-Arabien bestimmte Kunststoffprodukte nicht mehr eingeführt werden.

In Saudi-Arabien dürfen seit dem 12.12.2017 Kunststoffprodukte nicht mehr eingeführt, produziert oder verkauft werden, wenn sie gemäss der technischen Regulierung (M.A-156-16-03-03) nicht oxo-biologisch abbaubar sind.

Entgegen anders lautender Meldungen sind hiervon auch solche Kunststoffprodukte betroffen, die lediglich zum Verpacken oder Umschließen anderer Waren verwendet werden. Versendet man etwa in Kunststofffolie verpackte Maschinen nach Saudi-Arabien, dann muss diese Folie gemäß der o.g. Regulierung oxo-biologisch abbaubar sein.

Ausserdem müssen die betroffenen Produkte das Logo der saudi-arabischen Organisation für Standards, Metrologie und Qualität (SASO) aufweisen. Eine Lizenz für die Nutzung des Logos muss bei SASO beantragt werden.

Anwendung der Regulierung erfolgt in drei Stufen.

Betroffen sind Wegwerfartikel wie Plastiktüten, Besteck und Verpackungsfolien, die aus Polyethylen und Polypropylen hergestellt werden und eine Dicke von bis zu 250 Mikron haben. Laut der Regulierung sind Kunststoffprodukte, die in der Medizin- und Nahrungsmittelindustrie verwendet werden, ausgenommen.

Für acht Produktgruppen wird die Regulierung bereits seit dem 14. April 2017 angewandt und durch die saudi-arabische Zollverwaltung kontrolliert. Es wurde jedoch eine Übergangszeit bis zum 12. Dezember 2017 gewährt.

Nach neuesten Informationen der SASO wird die Regulierung in den nächsten zwei Jahren stufenweise auf weitere Produkte ausgedehnt.


Stufe 1:
Anwendung beginnt ab 14. April 2017 (Übergangszeit bis 12. Dezember 2017)

Produkt:

Blumenfolie
Zolltarifnummer: 3921 12 00, 3921 11 00, 3920 20 00, 3921 90 00

Kunststoff-Overwraps für Sekundärverpackung
Zolltarifnummer: 3921 12 00, 3921 11 00, 3920 20 00, 3921 90 00

Stretchfolien für die Verpackung
Zolltarifnummer: 3921 13 00

Haftfolien-Rollen für die Verpackung
Zolltarifnummer: 3921 13 00

Beutel für die Verpackung von Brot, Nüssen, Süßigkeiten und allen Backwaren
Zolltarifnummer: 3923 21 00

Tischdecken-Rollen
Zolltarifnummer: 3921 19 00, 3923 21 00, 

Schrumpffolie
Zolltarifnummer: 3923 21 00

Alle Einweg-Plastiktüten einschließlich Einkaufstüten, Müllbeutel, Beutel für Kleidung
Zolltarifnummer: 3915 10 00, 3917 32 10, 3924 10 90, 3923 21 00, 3924 10 39


Stufe 2:
Anwendung beginnt am 1. August 2018

Produkt:

Luftpolstertaschen und Polstermittel für Verpackungen
Zolltarifnummer: 3921 12 00, 3921 11°00, 3920 20°00, 3921 90 00

Taschen für Postversand, z.B. Versandtaschen, Kurier-Versandtaschen und Pakete, Plastiktüten für den Versand von Zeitungen und Zeitschriften
Zolltarifnummer: 3921 13 00

Einweg-Geschirr wie Teller, Löffel oder Becher


Stufe 3:
Anwendung beginnt am 1. August 2019

Produkt:

Windelbeutel 

Kunststoffauskleidung für Kartons
Zolltarifnummer: 6306 30 00

Körperpflegeprodukte aus Plastik wie Handschuhe oder Überschuhe sowie alle anderen Einweg-Produkte
Zolltarifnummer: 3926 20 90, 3926 90 99, 6307 90 40

Plastiktüten für Bodenbehandlung, für land- und gartenwirtschaftliche Anwendung (z.B. Bodendecker-Folie)
Zolltarifnummer: 3926 90 69

Plastikbeutel für Setzlinge
Zolltarifnummer: 3923 21 00

Beutel für Nahrungsmittelverpackung

Gewebte Kunststofftaschen

 Quelle: gtai.de


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